Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Stand: 08.10.2026

zwischen

dem Kunden der Software „ZAIOS FahrPilot“
(nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Verantwortlicher“)

und

ZAIOS UG (haftungsbeschränkt)
Charlottenstraße 36
13156 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@zaios.net
(nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Auftragsverarbeiter“)

– gemeinsam „Parteien“, einzeln „Partei“ –

Präambel

Der Auftraggeber nutzt die cloud-basierte Fahrschulverwaltungssoftware „ZAIOS FahrPilot“ des Auftragnehmers auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers (nachfolgend „Hauptvertrag“). Im Rahmen dieser Nutzung verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (nachfolgend „AVV“) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Dieser AVV ist Bestandteil des Hauptvertrages und tritt mit Abschluss des Hauptvertrages in Kraft.

§ 1 – Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

(1) Der Gegenstand der Auftragsverarbeitung ist die Bereitstellung und der Betrieb der cloud-basierten Fahrschulverwaltungssoftware „ZAIOS FahrPilot“ als Software-as-a-Service (SaaS) gemäß dem Hauptvertrag. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen dieses Auftrages und nach Weisung des Auftraggebers.

(2) Die Dauer der Auftragsverarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages. Der AVV beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Auftraggebers und endet mit der vollständigen Löschung oder Rückgabe aller personenbezogenen Daten gemäß § 9 dieses AVV nach Beendigung des Hauptvertrages.

(3) Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR), sofern in § 6 dieses AVV nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 – Art und Zweck der Verarbeitung

(1) Die Art der Verarbeitung umfasst die Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung, Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Abgleich, Verknüpfung, Einschränkung, Löschung und Vernichtung personenbezogener Daten.

(2) Der Zweck der Verarbeitung ist die Verwaltung des Fahrschulbetriebs des Auftraggebers, insbesondere:

§ 3 – Kategorien betroffener Personen

Von der Verarbeitung sind die folgenden Kategorien betroffener Personen betroffen:

§ 4 – Kategorien personenbezogener Daten

Im Rahmen der Auftragsverarbeitung werden die folgenden Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

§ 5 – Pflichten des Auftragsverarbeiters

(1) Weisungsgebundenheit. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, einschließlich in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Die im Hauptvertrag und diesem AVV getroffenen Vereinbarungen gelten als dokumentierte Weisungen. Weitergehende Weisungen bedürfen der Textform.

(2) Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort.

(3) Technische und organisatorische Maßnahmen. Der Auftragnehmer hat die in § 7 dieses AVV beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) implementiert und hält diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.

(4) Unterstützung bei Betroffenenrechten. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Ausübung ihrer in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte (insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch). Erhält der Auftragnehmer einen Antrag einer betroffenen Person direkt, leitet er diesen unverzüglich an den Auftraggeber weiter.

(5) Unterstützung bei Sicherheitsmaßnahmen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten, insbesondere bei der Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus, der Meldung von Datenschutzverletzungen und der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen.

(6) Informationspflicht. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung bis zu einer Bestätigung oder Änderung durch den Auftraggeber auszusetzen.

§ 6 – Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit die allgemeine schriftliche Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter (nachfolgend „Unterauftragsverarbeiter“) zur Erfüllung des Auftrags einzusetzen. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses AVV eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in der Anlage 1 aufgeführt.

(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern rechtzeitig (mindestens 30 Tage im Voraus) in Textform und räumt dem Auftraggeber damit die Möglichkeit ein, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Erhebt der Auftraggeber innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang der Mitteilung keinen Einspruch, gilt die Änderung als genehmigt.

(3) Erhebt der Auftraggeber berechtigten Einspruch gegen den Einsatz eines neuen Unterauftragsverarbeiters, bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung. Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Auftraggeber das Recht, den Hauptvertrag und diesen AVV außerordentlich zu kündigen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Unterauftragsverarbeitern dieselben datenschutzrechtlichen Pflichten aufzuerlegen, die in diesem AVV festgelegt sind, insbesondere die Pflicht, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).

(5) Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters.

§ 7 – Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer hat die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO implementiert:

7.1 Zutrittskontrolle

Maßnahmen, die Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen verwehren:

7.2 Zugangskontrolle

Maßnahmen, die verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können:

7.3 Zugriffskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass Berechtigte ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können:

7.4 Weitergabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung, während des Transports oder der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können:

7.5 Eingabekontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind:

7.6 Auftragskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können:

7.7 Verfügbarkeitskontrolle

Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind:

7.8 Trennungsgebot (Multi-Tenancy)

Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können:

§ 8 – Meldung von Datenschutzverletzungen

(1) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, nachdem ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (nachfolgend „Datenschutzverletzung“) bekannt geworden ist. Die Benachrichtigung erfolgt an die vom Auftraggeber bei der Registrierung hinterlegte E-Mail-Adresse.

(2) Die Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftraggeber seinen Meldepflichten gemäß Art. 33 DSGVO (Meldung an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden) nachkommen kann. Die Benachrichtigung sollte daher unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach Kenntnisnahme durch den Auftragnehmer erfolgen.

(3) Die Benachrichtigung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung bekannt sind:

(4) Sofern die Informationen nicht gleichzeitig bereitgestellt werden können, werden sie ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise bereitgestellt.

(5) Der Auftragnehmer dokumentiert alle Datenschutzverletzungen einschließlich der Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen und stellt diese Dokumentation dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung.

§ 9 – Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten

(1) Nach Beendigung des Hauptvertrages stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung verarbeitet wurden, in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format (CSV oder JSON) über die in der Software vorgesehene Exportfunktion für einen Zeitraum von 30 (dreißig) Tagen zum Download bereit.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist löscht der Auftragnehmer sämtliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers unwiderruflich, einschließlich aller vorhandenen Kopien, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Im Falle einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht werden die betreffenden Daten gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.

(3) Die Löschung umfasst:

(4) Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber die Löschung auf Anfrage in Textform; die Bestätigung nennt den Tag, an dem auch die letzte Sicherung entfällt.

§ 10 – Kontroll- und Prüfrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, sich von der Einhaltung der in diesem AVV getroffenen Vereinbarungen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Auftragnehmer zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die zur Wahrnehmung der Kontrollrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Zugang zu relevanter Dokumentation zu gewähren und die Durchführung von Kontrollen zu ermöglichen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).

(2) Kontrollen können in folgender Form durchgeführt werden:

(3) Für den Fall, dass sich Anhaltspunkte für eine Verletzung dieses AVV oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen ergeben, hat der Auftraggeber das Recht, Kontrollen auch ohne Einhaltung der in Absatz 2 lit. c genannten Vorlaufzeit durchzuführen.

(4) Die Kosten der Kontrollen trägt grundsätzlich der Auftraggeber, es sei denn, die Kontrolle ergibt Verstöße des Auftragnehmers gegen diesen AVV oder datenschutzrechtliche Bestimmungen.

(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO) und bei vorherigen Konsultationen der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO), soweit dies im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung erforderlich ist.

§ 11 – Schlussbestimmungen

(1) Dieser AVV unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses AVV bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses AVV unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem AVV und dem Hauptvertrag oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen die Regelungen dieses AVV in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vor.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem AVV ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Berlin).

Anlage 1: Liste der Unterauftragsverarbeiter

Die folgenden Unterauftragsverarbeiter sind zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses AVV vom Auftragnehmer eingesetzt:

Nr. Unterauftragsverarbeiter Sitz / Land Verarbeitungsort Zweck der Verarbeitung Datenschutzgarantie
1 Hetzner Online GmbH Gunzenhausen, Deutschland Rechenzentren der Hetzner Online GmbH in Deutschland Betrieb des Servers (Anwendung, Datenbanken, Dateiablage) und Speicherplatz für die verschlüsselten Sicherungen (Storage Box) Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; Verarbeitung in der EU
2 Brevo SAS Paris, Frankreich EU (laut Anbieter) Transaktionaler E-Mail-Versand der Plattform (Registrierungsbestätigungen, Einladungen, Passwort-Zurücksetzungen, Benachrichtigungen) Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA) nach Art. 28 DSGVO, Serverstandort EU laut Anbieter
3 Meta Platforms Ireland Ltd. Dublin, Irland EU (Irland), ggf. USA WhatsApp Business API für Benachrichtigungen (ab Werk aus, nur auf schriftliche Weisung des Auftraggebers) EU-Standardvertragsklauseln (SCC), Meta DPA
4 Zoho Corporation B.V. Utrecht, Niederlande Rechenzentren in der EU nach Angabe des Anbieters Postfächer, über die wir E-Mails empfangen und beantworten Auftragsverarbeiter

Hinweise:

Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag wurde zuletzt aktualisiert am 08.10.2026.

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